Ab 01.04.24: Beauftragung in-vitro-diagnostischer Leistungen wird vereinheitlicht

Ab dem 1. April 2024 werden alle Materialsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach Abschnitt 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach Kapitel 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.

Das Muster 10 wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“ und zusätzlich wird das Ankreuzfeld „Behandlungen gemäß § 116b SGB V“ umgewidmet und heißt künftig „SER“ (Soziales Entschädigungsrecht gem. SGB XIV). SER kennzeichnet alle Leistungen des neuen Sozialgesetzbuches XIV. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

Das angepasste Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung in Kraft, sodass vorhandene „alte“ Muster aufgebraucht werden können und sollen. Falls ein „altes“ Muster 10 bedruckt wird, soll ein SER‐Fall übergangsweise bitte im Feld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ gekennzeichnet werden.

Was müssen / sollten Sie tun:

  1. Quartalsupdate Ihres PVS / AIS einspielen. Wenn Sie die Blankoformularbedruckung einsetzten, hat der Softwarelieferant die Anpassungen für Sie vorgenommen.
  2. Für Nutzer eines Order Entry Systems wird das Labor die Anpassungen vornehmen. Dies kann auch nach dem 1. April erfolgen.
  3. Nutzer der Papier‐Muster 10‐Scheine und der Kombi‐Anforderungsscheine können und sollten die vorhandenen Scheine aufbrauchen. Es muss aber darauf geachtet werden, dass die Kennzeichnung von Leistungen aus dem Bereich des Sozialen Entschädigungsrechtes durch Ankreuzen des Feldes „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ erfolgt. Das Aufbrauchen der Bestände an „alten“ Formularen bei der Kassenärztlichen Vereinigung wie auch im Labor wird eine Weile in Anspruch nehmen. Noch sind die neuen Formulare bei der KV und im Labor nicht bestellbar.
  4. Bei den Anforderungsformularen in der (Privatärztlichen) Laborgemeinschaft, bei IGeL‐Aufträgen und Selbstzahlern ändert sich nichts!

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Ab sofort: Änderung der Bewertung von Fosfomycin 16.07.2024
Eine Bewertung von Fosfomycin nach EUCAST ist nur noch für E. coli bei Harnwegsinfektionen möglich. Es erfolgt keine Messung von Fosfomycin mehr bei allen übrigen Erregern.
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Ab 01.04.24: Beauftragung in-vitro-diagnostischer Leistungen wird vereinheitlicht 28.03.2024
Ab dem 1. April 2024 werden alle Materialsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach Abschnitt 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach Kapitel 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.
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Unser Beitrag zur Nachhaltigkeit 21.09.2023
Mit der Agenda 2030 haben sich die Vereinten Nationen 17 Ziele für eine sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung gesetzt. Als Gesundheitsunternehmen ist uns die enge Verzahnung von Klimaschutz und Gesundheitsschutz bewusst. Unseren Beitrag zur Gesundheitsversorgung ergänzen wir bereits seit einigen Jahren um konkrete soziale und ökologische Maßnahmen. Nun gehen wir den nächsten Schritt. 
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